Unternehmen vererben

Für den Erbfall ist frühzeitig vorzusorgen

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Nachfolge frühzeitig geplant werden muss – denn wenn es zu spät ist, gibt es natürlich keine zweite Chance. Gerade für Unternehmer wird das eigene Unternehmen eine Schlüsselrolle bei der Verteilung des Nachlasses spielen. Wir zeigen Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Zur Vorbereitung und Planung

Wer ein Unternehmen innerhalb der Familie weitergeben möchte, plant automatisch mit einem Nachfolger aus den eigenen Reihen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Todesfall oft nicht ankündigt. Selbst wenn Sie als derzeitiger Inhaber beispielsweise planen, das Unternehmen noch zu Lebzeiten zu verkaufen oder an Ihren designierten Nachfolger zu übertragen, können sich diese Pläne im schlimmsten Fall schnell ändern. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit der geplanten Unternehmensnachfolge und der Suche nach einem Nachfolger zu beginnen.

Ohne sorgfältige Planung lauern ansonsten erhebliche Risiken sowohl für die Familie und den designierten Nachfolger als auch für das Unternehmen selbst. Eine unklare Nachfolgeregelung kann sich steuerlich nachteilig auswirken, Pflichtteilsansprüche weichender Erben beeinflussen und in der Summe zu einer Handlungsunfähigkeit des Managements führen, während die Familie ohne klare Vorgaben im schlimmsten Fall in gegenseitigem Zwist versinkt.

Überlegen Sie sich daher frühzeitig, wer Ihre Nachfolge antreten soll und wie Sie das Unternehmen in Ihr Erbe einbinden wollen. Empfehlenswert ist auch, den Unternehmenswert regelmäßig objektiv und fundiert ermitteln zu lassen.

Rechtliche Gestaltung der Erbschaft

Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu verfassen, aber es ist immer ratsam. Für Unternehmen ist es de facto unverzichtbar, denn wer es besitzt, wird es auch vererben. Ebenso verfügen Unternehmer in der Regel auch außerhalb des Unternehmens über relevante Vermögenswerte, die durch ein Testament nach ihren Wünschen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile verteilt werden können.

In Ihrem Testament können Sie genau festlegen, wer Ihre Nachfolge in Ihrem Unternehmen antreten soll. Dabei sind rechtliche Fallstricke zu beachten: So gilt bei einer Personengesellschaft in Deutschland die Sondererbfolge, bei der die Miterben entsprechend ihrem Anteil zu Gesellschaftern werden, der Gesellschaftsanteil aber nicht an die Erbengemeinschaft fällt. Bei einer GmbH hingegen fällt der Geschäftsanteil genau dieser Erbengemeinschaft zu (Gesamtrechtsnachfolge).

Eine Anpassung des Testaments parallel zum Gesellschaftsvertrag ist daher unumgänglich. Letzterer wird um Nachfolgeklauseln ergänzt, die eine gezielte Nachfolge ermöglichen. Der Nachfolger selbst muss zudem geschäftsfähig sein, andernfalls ist ein Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Mehr zum Ablauf

Der erste Schritt besteht darin, Ihr Testament gemeinsam mit einem Notar und einem spezialisierten Anwalt zu verfassen. Tritt der Erbfall ein, wird das Verfahren durch das Nachlassgericht eröffnet und die Erben können die eingesetzte Erbschaft antreten. Unter Umständen werden Pflichtteilsberechtigte durch eine Abfindung berücksichtigt. Der Nachfolger kann sich dann mit dem Testament und dem Gesellschaftsvertrag als neuer Inhaber in das Handelsregister eintragen lassen.

Aufgrund der enormen Komplexität einer Unternehmensnachfolge und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollten Unternehmensinhaber mehrere Fachleute in den Prozess einbeziehen: Einen Notar und Rechtsanwalt ebenso wie Steuerberater und einen Spezialisten für Unternehmenstransaktionen und Nachfolgeregelungen. Wir von KENSINGTON M&A beraten Sie gerne – und vermitteln Ihnen auch weitere Spezialisten aus unserem breiten Netzwerk im DACH-Raum.