Diese Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast existieren

Steuern bei Unternehmensverkäufen

Sowohl bei konkreten Unternehmenstransaktionen (Verkäufen an externe Nachfolger) als auch bei internen Nachfolgeregelungen ist mit einer Steuerlast zu rechnen: Wie hoch diese ausfällt, ist wiederum von einer ganzen Reihe von Variablen und auch dem Steuerstand der involvierten Parteien abhängig. Einige Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, gibt es ebenfalls.

Zusammensetzung der möglichen Steuerlast

Welche Steuern überhaupt anfallen, ist von der Art der Transaktion abhängig. Bei internen Nachfolgeregelungen sind dahingehend beispielsweise Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich zugleich Möglichkeiten, die die Steuerlast senken könnten – im Steuerrecht werden diese im Fachjargon als “Verschonungs- und Begünstigungsregelungen” bezeichnet.

Zu diesen zählen beispielsweise:

  • Behaltungs- und Lohnsummenregelung
  • Regel- und Optionsverschonung (sowie Abschmelzungen dieser)
  • Abschläge für familiengeführte Unternehmen
  • Stundungsregelungen bei Todesfällen

Bei der externen Nachfolge müssen Verkäufer allen voran die Belastung durch die Einkommensteuer berücksichtigen, welche sich wiederum aus dem Veräußerungsgewinn ergibt. Dieser wird berechnet, indem der Veräußerungspreis um die Veräußerungskosten sowie den Buchwert des Betriebsvermögens bereinigt wird.

Steuern sparen durch Optimierungsmöglichkeiten entsprechend der Deal-Gestaltung

Unterschiede zeigen sich auch bei der Ausgestaltung des Deals: So sind Share-Deals, bei denen Gesellschaftsanteile verkauft werden, generell steuereffizienter als Asset-Deals, bei denen Vermögensgegenstände verkauft werden. Die Grundlage dafür schafft zumindest in Deutschland das Teileinkünfteverfahren.

Holdingstrukturen sind zudem ein häufig genutztes Instrument, um frühzeitig die Basis für steuergünstige Vorgänge zu schaffen. Das gilt sowohl für Verkäufer als auch Käufer. Letztere profitieren von Holdingstrukturen beispielsweise durch die reduzierte Steuerlast auf Veräußerungsgewinne und Dividenden.

Eine besondere Regelung existiert in Deutschland zudem mit Hinblick auf sehr kleine Firmen. Übersteigt der Veräußerungsgewinn da nicht die aktuelle Grenze von 45.000 Euro und ist der Inhaber über 55 Jahre alt, kann ein einmaliger Freibetrag in Anspruch genommen werden. Ergänzend dazu ist die Freigrenze von 136.000 Euro zu berücksichtigen, sofern der Veräußerungsbetrag die Marke von 45.000 Euro überschreitet. Bis zu einem Verkaufspreis von höchstens 181.000 Euro ergeben sich für den Unternehmer dadurch Steuervorteile.

Im deutschen Steuerrecht existiert außerdem noch die Fünftelregelung, mit der sich außerordentliche Einkünfte separat von geregelten Einkünften behandeln lassen. Dadurch lassen sich hohe Einkünfte, wie bei einem Verkauf des Unternehmens, über fünf Jahre strecken – was die anfallende Spitzensteuersatzbelastung reduzieren kann.

Vor Unternehmenstransaktionen empfiehlt sich der Gang zum Steuerberater

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Regelungen im DACH-Raum sowie der generell komplexen Struktur des Steuerrechts der jeweiligen Länder, empfiehlt es sich für den bevorstehenden Kauf/Verkauf immer einen Fachmann/Steuerberater hinzuziehen. Berücksichtigen Sie, dass die KENSINGTON M&A rechtlich keine Steuerberatung geben darf – gern vermitteln wir Sie aber an entsprechende Experten aus unserem internationalen Netzwerk. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für nähere Informationen oder wenn Sie planen, Ihr Unternehmen unter professioneller Begleitung unserer M&A-Experten zu verkaufen!