Für klare Rahmenbedingungen:

Der Vermittlungsauftrag beim Unternehmensverkauf

Bei einem großen Vorhaben wie dem Unternehmensverkauf müssen natürlich auch zwischen dem beauftragten Vermittler und der Verkäuferpartei klare, transparente und schriftlich festgehaltene Vereinbarungen vorherrschen – diese sind im Vermittlungsauftrag und dem dazugehörigen Vertrag festgehalten.

Was sollte ein Vermittlungsauftrag und -vertrag beinhalten?

Mit dem Vertrag beauftragt der Eigentümer den Vermittler mit der Vermittlung – aber im juristischen Sinne nicht mit dem Verkauf, denn dieser kann final natürlich nur durch den Eigentümer stattfinden. Aufgabe des Vermittlers ist also das Vermitteln – wie das geschieht und wie sich das vertragliche Verhältnis zueinander gestaltet, findet sich gemeinsam mit diesen einzelnen Punkte im Vermittlungsvertrag:

  • genaue Bezeichnung und Rechtsstand beider Parteien
  • Definition des Verkaufsgegenstands (das Unternehmen)
  • alle in den Prozess involvierten Eigentumsverhältnisse werden aufgeführt
  • Regelung über gewährte Vollmachten
  • Benennung des Leistungsumfangs und der Fälligkeiten
  • Laufzeit, Kündigungsklauseln, Widerrufsbelehrungen und weitere individuelle Klauseln
  • Darstellung des Basishonorars und der Vermittlungsprovision, die bei erfolgreicher Vermittlung anfällt

Sobald beide Seiten den Vermittlungsvertrag unterzeichneten, kann der Vermittler beziehungsweise M&A-Berater seine Arbeit beginnen. Die Rechte und Pflichten beider Parteien sind durch den Vertrag klar geregelt, in der Folge ist es allein aus rechtlicher Sicht natürlich auch notwendig, dass beide Seiten diese konsequent einhalten.

Das Basishonorar wird immer individuell ausgehandelt. Die Provision wird dann fällig, wenn der Vermittler den vertraglichen Hauptbestandteil der erfolgreichen Vermittlung erfüllt.

Der Vermittlungsvertrag schafft klare Verhältnisse – auch dann, wenn sich einmal etwas ändert

Da die finale Verkaufsentscheidung beim Eigentümer liegt, obliegt diesem die Pflicht, den Vermittler konsequent über etwaige Änderungen zu informieren. Vorab übermittelt er vollständig die notwendigen und eingeforderten Unterlagen, welche für den Vermittler im Zuge seiner eigenen Tätigkeit gegenüber Kaufinteressenten und Investoren unersetzlich sind. Speziell wenn ein Eigentümer vom Verkaufsvorhaben abrückt oder sich die Rahmenbedingungen von diesem grundlegend veränderten, muss er den Vermittler davon natürlich in Kenntnis setzen, da dieser neben dem Basishonorar auch maßgeblich auf Provisionsbasis arbeitet.

Eine wichtige Pflicht des Vermittlers, die gegebenenfalls ebenfalls schriftlich im Vertrag festgehalten wird, ist die Vertraulichkeit. Alle notwendigen Informationen über das Unternehmen muss der Vermittler natürlich vom Eigentümer erhalten, anders kann er das Unternehmen nicht gegenüber Investoren bewerben. Der Vermittler hat aber dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Vermittlungsauftrag als Alleinauftrag

Im Regelfall besteht ein Vermittlungsauftrag auf Seiten des Unternehmens exklusiv mit nur einem Vermittler: Denn mehrere Vermittler zu beauftragen, erzielt nicht nur keine Mehrwerte, es kann sogar dem Verkaufsprozess gegenüber schädlich sein – da dann ein falscher Eindruck entsteht, wenn mehrere Vermittler das zu verkaufende Unternehmen bewerben. Des Weiteren investiert der Vermittler viel Zeit und hat einen hohen Arbeitsaufwand – den er später über die Provision deckt. Daher werden Unternehmensvermittler in der Regel aus nachvollziehbaren Gründen auf einen Alleinauftrag bestehen.

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