Non-Disclosure-Agreement: Bei M&A-Transaktionen zwangsläufig notwendig

Fester Bestandteil von Unternehmenstransaktionen ist der dafür erforderliche Informationsaustausch zwischen der am Kauf interessierten Käufer-/Investorenseite und dem aktuellen Inhaber/potenziellen Verkäufer. Beide Seiten, allen voran aber die Verkäuferpartei, möchten und müssen die eigenen sensiblen Unternehmensinformationen selbstverständlich schützen – und hier kommt die Geheimhaltungsvereinbarung beziehungsweise Vertraulichkeitserklärung ins Spiel.

Was ist ein Non-Disclosure-Agreement?

Der Begriff „Non-Disclosure-Agreement”, kurz „NDA”, stammt aus dem angelsächsischen Raum. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich, was Vertraulichkeitsverpflichtungen anbelangt, selbstverständlich zwischen beispielsweise den USA und der Bundesrepublik, der Schweiz oder Österreich. Im DACH-Raum gilt generell ein gewisses Maß an gesetzlich vorgeschriebener Vertraulichkeit, in Deutschland schafft das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen” den gesetzlichen Rahmen dafür.

Dennoch ist eine individuelle NDA-Anfertigung innerhalb von M&A-Prozessen selbstverständlich und sollte daher von allen involvierten Parteien begrüßt werden. Anders als der gesetzliche Rahmen, ermöglicht eine Geheimhaltungsvereinbarung mehr Gestaltungsfreiraum, um auf die jeweiligen speziellen Bedürfnisse der Käufer- und Verkäuferpartei einzugehen. An erster Stelle einer M&A-Transaktion ist es daher erforderlich, dass beide Seiten solch ein NDA unterzeichnen – das geschieht normalerweise im Tandem zum Letter of Intent (LoI).

Welche Funktion hat die Geheimhaltungsvereinbarung in der Praxis?

Ganz allgemein ausgedrückt soll sie sensible Informationen vor Dritten schützen. Zugang zu solchen Informationen erhalten folglich nur die Parteien, die diese für ihre Arbeit benötigen – das ist die KENSINGTON M&A als Berater ebenso wie Käufer, Verkäufer und zum Beispiel involvierte Steuerberater oder Juristen. Sie alle müssen die NDA-Erklärung unterzeichnen und verpflichten sich damit, die erlangten Informationen nicht an die Öffentlichkeit zu tragen.

Die Geheimhaltungsvereinbarung schützt zunächst einmal den Verkäufer. Der muss im Zuge einer M&A-Transaktion natürlich mit offenen Karten spielen, er wird also Bilanzen, Jahresabschlüsse und andere relevante Informationen über sein Unternehmen preisgeben. Parallel dazu werden im Zuge der Verhandlungen auch Betriebsgeheimnisse besprochen, die die Käuferpartei kennen muss, die aber der Öffentlichkeit und Wettbewerbern weiterhin unzugänglich bleiben sollen. Interessierte Käufer profitieren ebenfalls davon, beispielsweise was Rückbeteiligungsvereinbarungen anbelangt.

Wie ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung aufgebaut?

Ein NDA wird spezifisch für die jeweilige Partei angefertigt. Wie umfangreich solch eine Vereinbarung ausfällt, ist der individuellen Situation geschuldet. Besonders umfangreich sind diese Vertraulichkeitserklärungen, wenn die Übernahme durch einen Wettbewerber im Raum steht. Da sich das Unternehmen da in direkter Konkurrenz zur Käuferpartei befindet, ist mit der Geheimhaltungsvereinbarung auch sicherzustellen, dass Konkurrenten die erlangten Informationen nicht zum eigenen Vorteil nutzen – sofern die Übernahme nicht zustande kommt.

Enthalten sind in solch einem NDA beispielsweise:

  • spezifische Erklärungen zur Verpflichtung der Vertraulichkeit
  • Regelungen bei Verstößen
  • Mechanismen die greifen, wenn es nicht zu einer Transaktion kam und Verhandlungen abgebrochen wurden
  • gegebenenfalls Abwerbeverbote, Exklusivitätsvereinbarungen und Details zu Rückvergütungen

Aufgrund der Wichtigkeit und Individualität solch einer Geheimhaltungsvereinbarung ist dieser besondere Beachtung zu schenken. Das Team der KENSINGTON M&A berät Sie gerne: Kontaktieren Sie uns!